GEMA-TARIFE FÜR BRANCHEN

Die GEMA erläutert auf ihrer Website wichtige GEMA-Tarife für einzelne Branchen.
Zur Verfügung stehen neben weiteren Informationen: Berechnungsmöglichkeiten, FAQ und Übersichten.

Bitte beachten Sie bei den Informationen zur Gebührenhöhe, dass BVMV-Mitglieder auf die Rechnungen der GEMA einen Rabatt in Höhe von 20 Prozent erhalten (Verbandsnachlass, Gesamtvertragsnachlass).

Nachfolgend eine Auswahl zu den für BVMV-Mitgliedern relevanten Branchen-Informationen der GEMA:

______________________________________________________________________

++++ AKTUELLES ++++ AKTUELLES ++++ AKTUELLES ++++

GEMA-Handbuch 2024

Jährlich gibt die Bundesvereinigung der Musikveranstalter für ihre Mitglieder ein
GEMA-Handbuch
heraus. Es soll den Mitgliedern der Bundesvereinigung als
Leitfaden
dienen und die  Anwendung der GEMA-Tarife erleichtern.

Das GEMA-Handbuch enthält wichtige Hintergrundinformationen zu den urheber-
rechtlichen Vergütungsansprüchen, zur Funktion von Verwertungsgesellschaften
sowie zur Rolle der BVMV auf der Seite der Musiknutzer/Musikveranstalter. Für die
Mitglieder der BVMV relevante GEMA-Tarife werden erläutert und dabei insbesondere
die zwischen der GEMA und der BVMV getroffenen gesamtvertraglichen Vereinbarungen
berücksichtigt.   

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
  2. Die Vertragspartner für urheberrechtliche Vergütung
  3. Gesamtverträge zwischen GEMA und Bundesvereinigung der Musikveranstalter
  4. Der Veranstalter und seine Rechtsbeziehungen zur GEMA
  5. Die GEMA-Vergütungssätze
  6. Anschriftenverzeichnis

Das GEMA-Handbuch 2024 steht digital zur Verfügung und kann von den Mitgliedern der BVMV angefordert werden, gern per E-Mail an: info@veranstalterverband.de und mit Angabe der Mitgliedschaft in einem der zur BVMV zugehörigen Verbände.

_____________________________________________________________________

AB 1. JANUAR 2024 GEMA-LIZENZ ZUSÄTZLICH ZUM SKY-VERTRAG ERFORDERLICH

Mit Beginn des neuen Jahres gelten für Abschlüsse von Sky-Verträgen /Abos neue Regelungen. Mit den Änderungen verbunden sind nicht nur Preisanpassungen, sondern auch das Vorgehen zur Einholung von erforderlichen Lizenzen/Erlaubnisse bei der Verwertungsgesellschaft GEMA.

Bisher war die Lizenz für die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen im Sky-Abonnement enthalten. Mit Zahlung des Abo-/Vertrags-Preises an Sky war auch die Gebühr an die GEMA für die urheberrechtliche Vergütung abgegolten. Dies ändert sich ab dem 1. Januar 2024.

Die GEMA hat ihre mit Sky Deutschland bestehende Kooperation zum 31. Dezember 2023 beendet. Auch die Rechte der Corint Media, wenn diese bisher über Sky lizenziert wurden, können zukünftig nicht mehr über Sky erworben werden.

SKY-ABO + GEMA-DIREKTLIZENZ

Wer ein/en Sky-Abonnement/Sky-Vertrag hat oder neu abschließt, muss daher ab dem 1. Januar 2024 die Lizenz für die erforderlichen Rechte direkt bei der GEMA erwerben, um die Sendungen öffentlich zeigen zu dürfen.

Es sind also zwei Verträge notwendig: (1.) Sky-Vertrag und (2.) Direktlizenz von der GEMA für die öffentliche Wiedergabe von Musik in Fernsehsendungen (Sportübertragungen).

BVMV-Mitglieder erhalten hierbei einen Rabatt von 20 % auf den GEMA-Rechnungsbetrag.

GEMA-TARIF FÜR MUSIKDARBIETUNGEN BEI DER WIEDERGABE VON FERNSEHSENDUNGEN

Für die Wiedergabe von Fernsehprogrammen bietet die GEMA den „Tarif FS“ an (Tarif für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Fernsehsendungen). Dieser Tarif umfasst einen Großteil der Fernsehangebote. Dazu gehören neben Sky auch Pay-TV-Angebote wie zum Beispiel DAZN, Sport-Deutschland TV und Dyn.

GEMA-Rechte, die Sky-Vertragspartner/innen in der Vergangenheit zusätzlich erwerben mussten, sind ebenfalls in der GEMA-Lizenz enthalten. Dies gilt gemäß GEMA in den meisten Fällen auch für die bevorstehende Fußball-EM und die Olympischen Sommerspiele 2024.

WEITERE INFORMATIONEN

Ausführliche Informationen zu den Änderungen und zum GEMA-Tarif-FS, einschließlich zu dessen Kosten, finden Sie auf der GEMA-Website unter:

Link: https://www.gema.de/de/musiknutzer/kampagnen/sky .

Stand: 21.12.2023

GEMA-Handbuch 2023

Jährlich gibt die Bundesvereinigung der Musikveranstalter für ihre Mitglieder ein
GEMA-Handbuch
heraus. Es soll den Mitgliedern der Bundesvereinigung als
Leitfaden
dienen und die  Anwendung der GEMA-Tarife erleichtern.

Das GEMA-Handbuch enthält wichtige Hintergrundinformationen zu den urheber-
rechtlichen Vergütungsansprüchen, zur Funktion von Verwertungsgesellschaften
sowie zur Rolle der BVMV auf der Seite der Musiknutzer/Musikveranstalter. Für die
Mitglieder der BVMV relevante GEMA-Tarife werden erläutert und dabei insbesondere
die zwischen der GEMA und der BVMV getroffenen gesamtvertraglichen Vereinbarungen
berücksichtigt.   

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
  2. Die Vertragspartner für urheberrechtliche Vergütung
  3. Gesamtverträge zwischen GEMA und Bundesvereinigung der Musikveranstalter
  4. Der Veranstalter und seine Rechtsbeziehungen zur GEMA
  5. Die GEMA-Vergütungssätze
  6. Anschriftenverzeichnis

Das GEMA-Handbuch 2023 steht digital zur Verfügung und kann von den Mitgliedern der BVMV angefordert werden, gern per E-Mail an: info@veranstalterverband.de .

_________________________________________________________________________

Umstellung von Brutto auf Netto bei Eintrittsgeldern/Umsätzen

Die GEMA hat seit dem 1. Januar 2023 die Berechnungsgrundlage für einige Musiknutzungen umgestellt. Die Umstellung  betrifft Tarife, bei denen für die Ermittlung der urheberrechtlichen Vergütung zu bezahlende Entgelte oder erwirtschaftete Umsätze relevant sind. Tarifübergreifend sind hier Abfragen wie „Eintritt“ oder „Umsatz“ von Bruttowerten auf die Abfragen von Nettowerten geändert (sogenannte Nettorisierung).

Vorwiegend handelt es sich um Tarife für Veranstaltungen, in Einzelfällen aber auch um Tarife für Hintergrundmusik.

Die BVMV steht zu dieser Umstellung mit der GEMA im Austausch. Die GEMA hat dabei ausdrücklich zugesichert, dass durch die Umstellung von Netto auf Brutto für die Musiknutzenden keine Schlechterstellung verbunden ist.

Hintergrund der Nettorisierung

Zum Hintergrund der Umstellung teilt die GEMA mit, dass diese aufgrund von rechtlichen Vorgaben und für eine einheitliche, transparente Handhabung erfolge. Maßgeblich war in diesem Zusammenhang auch eine Entscheidung der Schiedsstelle nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (Sch-Urh 09/15 vom 17.11.2016).

Prüfung neuer Vertragsangebote

Neue Vertragsangebote/Rechnungen der GEMA sollten genau geprüft werden. Zu achten ist insbesondere darauf, ob gegebenenfalls Angaben zu Eintrittsgeldern/Umsätzen, die bisher in Bruttobeträgen angegeben waren, für Musiknutzungen ab 2023 zum Nettobetrag umgerechnet worden sind. Der Nettobetrag ist nun für die Berechnung der Vergütungshöhe maßgeblich.

Nettobeträge bei Anmeldung von Musiknutzungen

Bei der Anmeldung von Veranstaltungen/Musiknutzungen bei der GEMA ist darauf zu achten, bei den Eintrittsgeldern/Umsätzen nunmehr die Nettobeträge anzugeben.

Hier müssen gegebenenfalls auch die im Kundenkonto hinterlegten Angaben angepasst werden. Die GEMA hat mitgeteilt, Kunden mit bestehenden Dauerlizenzen hierzu gesondert angeschrieben zu haben.

Weitere Informationen

Die GEMA hat auf ihrer Webseite zur Nettorisierung Informationen und Rechenbeispiele veröffentlicht.

Aufrufbar sind diese hier.

_________________________________________________________________________

GEMA-Tarifveränderungen ab 1.1.2022 – 2,5 % Erhöhung

Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV), die größte Musiknutzervereinigung in Deutschland, konnte sich nach intensiven Verhandlungen mit der GEMA letztendlich auf noch vertretbare, lineare Tariferhöhungen verständigen. Alle wesentlichen Tarife (z.B. für Einzelveranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik, Musikwiedergaben mittels Tonträger oder Radio in Gaststätten, Handelsbetrieben, Fitnessstudios und Spielhallen, Musikwiedergaben in Fernsehsendungen, Weitersendung auf Hotelzimmer/Hotelsendetarif, Veranstaltungen im Freien, Stadtfeste etc.) erhöhen sich ab dem 1.1.2022 um 2,5 %. Die GEMA hatte hingegen trotz Corona-bedingten Lockdowns bzw. Corona-Beeinträchtigungen vieler Betriebe und trotz Brachliegens des gesamten Veranstaltungsgeschäfts deutlich höhere Steigerungen gefordert.

Für die von der Corona-Pandemie besonders hart betroffenen Clubs, Discotheken und Nachtbetrieben konnte die Bundesvereinigung der Musikveranstalter eine Befreiung von der für 2022 vorgesehenen 2,5 %igen  linearen Erhöhung erreichen. Hiervon profitieren Nutzer der Tarife M-CD II 2, U-T und WR-N mit Tonträgermusik bzw. mit Livemusik. 

Trotz dieses Erfolges kommen dennoch u.a. auf die Nachtgastronomiebetriebe Tariferhöhungen zu, da in 2022 die letzte Stufe der mehrjährigen Einführungsphase für Musikwiedergaben in Musikkneipen, Clubs, Discotheken, Stripteaselokalen etc. greift. Aber auch die Tarife für Einzelveranstaltungen mit Eintritt (Tarife U-V, M-V) sowie Radio- und Tonträgerwiedergaben u.a. im Handel (Tarife R I, M-U III 8) erhöhen sich aufgrund vereinbarter, auf mehrere Jahre verteilter Anpassungen.

Weitere GEMA-Forderungen, die zu Veränderungen und Kostensteigerungen in anderen Tarifen geführt hätten, konnten im Interesse der Verbandsmitglieder abgewehrt werden.

GEMA-Handbuch 2022

Ausschließlich Verbandsmitglieder erhalten kostenfrei als unerlässliches Nachschlagewerk das von der Bundesvereinigung der Musikveranstalter herausgegebene „GEMA-Handbuch 2022“ mit allen maßgeblichen GEMA-Tarifen sowie mit wichtigen Anwendungshinweisen zu einzelnen Tarifen. Der DEHOGA stellt für seine Mitglieder zudem eine „Übersicht zum Hotelsendetarif 2022“ mit allen Anspruchstellern und deren Tarifen/rabattierten Mitgliedertarifen zur Verfügung.  Weitere GEMA-Tarife sind auf der Internetseite: www.gema.de/musiknutzer/tarife-formulare/ (bitte runterscrollen) einseh- und downloadbar.

_________________________________________________________________________

GEMA beendet Corona-Gutschriftenaktion

Die GEMA informiert, dass sie die auf Kulanz beruhende Corona-Gutschriftaktion für behördlich veranlasste Schließungszeiten zum 31. Mai 2021 eingestellt hat. Entsprechende Gutschriften konnten noch bis zum 10. Juni 2021 beantragt werden. Für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2021 wird die GEMA somit für vertraglich vereinbarte Dauernutzungen (Jahres-, Quartals- und Monatsverträge) entsprechende Rechnungen stellen und die Vergütungen einziehen.

Betriebe, die aufgrund der behördlichen Anordnungen nach wie vor keine Öffnungsperspektive und keinen Anspruch auf die staatliche Überbrückungshilfe III haben, können sich  an die GEMA unter kontakt@gema.de wenden. Sofern die GEMA-Vergütung existenzbedrohend ist, wird die GEMA prüfen, ob weiterhin eine freiwillige Kulanzregelung gewährt werden kann.

Die meisten Betriebe, die ihre GEMA-Verträge gekündigt hatten, sind hiervon logischer Weise nicht betroffen. Diese sollten allerdings nicht versäumen, der GEMA die Musiknutzung vor der Betriebswiedereröffnung zu melden und einen neuen GEMA- Vertrag abzuschließen.

Sämtliche weiterführenden Informationen sowie FAQs können Sie unter https://www.gema.de/musiknutzer/coronavirus-kundenunterstuetzung/umgang-mit-lizenzvertraegen abrufen.

___________________________________________________________________________

GEMA-Handbuch 2021

Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV) hat für die Mitglieder ihrer Mitgliedsverbände/Mitgliedsorganisationen das GEMA-Handbuch 2021 mit allen wesentlichen GEMA-Tarifen für das Jahr 2021 und mit wertvollen Erläuterungen zur urheberrechtlichen Vergütung sowie zum Gesamtvertrag mit der GEMA herausgegeben.

Das GEMA-Handbuch 2021 enthält erstmalig wichtige Hinweise zur Anwendung und Auslegung der am Häufigsten genutzten Tarife:

  • U-V (Einzelveranstaltungen mit Livemusik),
  • U-ST (Veranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik im Freien, auf Stadt- oder Straßenfesten) sowie
  • M-V (Einzelveranstaltungen mit Tonträgermusik).

Das GEMA-Handbuch 2021 kann ausschließlich von Verbandsmitgliedern direkt über Ihren Verband (z.B. DEHOGA, HDE, EVVC, DSSV etc.) als Pdf-Datei angefordert werden.

___________________________________________________________________________

GEMA-Tarifveränderungen ab 2021 - Gutschriftenaktion läuft weiter

Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV), die größte Musiknutzervereinigung in Deutschland, hatte sich vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und damit verbundener, abgesagter Veranstaltungen und geschlossener Betriebe bei der GEMA mit Nachdruck für eine Rückerstattung der i.d.R. bereits Anfang 2020 gezahlten GEMA-Gebühren eingesetzt. Die GEMA startete daraufhin im Herbst 2020 eine große Erstattungs- bzw. Gutschriftenaktion, an der sich bis zum heutigen Tage über 200.000 Musiknutzer beteiligt haben.

Auch für die in 2021 behördlich veranlassten Schließungszeiten können Verbandsmitglieder über das GEMA-Portal (www.gema.de/portal ) weiterhin Erstattungen bzw. Gutschriften beantragen. Die von der GEMA im Dezember 2020 bzw. im Januar 2021 gegenüber geschlossenen Betrieben (Gastronomie, Hotels, Handel, Fitnessstudios etc.) für 2021 gestellten Rechnungen waren nach Auskunft der GEMA insofern systembedingt erforderlich, weil die GEMA erst nach Vorlage einer Rechnung z.B. eine Gutschrift für behördlich veranlasste Schließungszeiten ausstellen kann.

Die im letzten Jahr mit der GEMA geführten Tarifverhandlungen führten dazu, dass sich die meisten Tarife (z.B. für Einzelveranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik, Musikwiedergaben mittels Tonträger oder Radio in Gaststätten, Handelsbetrieben, Fitnessstudio und Spielhallen, Musikwiedergaben in Fernsehsendungen, Hotelsendetarif etc.) ab dem 1.1.2021 um 1,6 % erhöhen.

Aufgrund mehrjähriger Einführungsphasen kommt es auch in weiteren Tarifen (z.B. Einzelveranstaltungen mit Eintrittsgeld, Musikwiedergaben in Musikkneipen und Discotheken, Radio- und Tonträgerwiedergaben im Handel) entsprechend den in den letzten Jahren getroffenen Vereinbarungen zu Tariferhöhungen.

Bei Veranstaltungen im Freien gem. Tarif U-St (Stadtfeste, Straßenfeste  und sonstige Veranstaltungen im Freien) konnte eine deutliche Verbesserung erzielt werden. Bisher sah der Tarif Gebühren nur für bis zu 500 qm vor. Ab sofort können kleine Veranstaltungen auch nach den Stufen bis 100 qm, bis 200 qm und bis 300 qm abgerechnet werden! Nochmals der Hinweis: Bei der Flächenberechnung für „sonstige Veranstaltungen im Freien“ wird nur die zur Veranstaltung zugängliche Fläche zugrunde gelegt.

Einige Veranstalter führten bzw. führen auch in 2021 Auto(kino)-Disco´s, z.B. auf große Parkplatzflächen, durch, um u.a. Corona-bedingte Einnahmeausfälle ein wenig zu kompensieren. Mit der GEMA konnte diesbzgl. vereinbart werden, dass befristet bis zum 31.12.2021 derartige „Auto(kino)-Disco´s“ als konzertähnliche Veranstaltungen angesehen und folglich nach dem Konzerttarif U-K abgerechnet werden. Der Tarif sieht eine Vergütung von 5,75 % vom Nettokartenumsatz vor.

Weitere GEMA-Forderungen, die zu Veränderungen und Kostensteigerungen in anderen Tarifen geführt hätten, konnten im Interesse der Verbandsmitglieder abgewehrt werden.

Alle aktuellen GEMA-Tarife sind auf der Internetseite:  www.gema.de/musiknutzer/tarife-formulare/  (bitte runterscrollen) einseh- und downloadbar.

___________________________________________________________________________

GEMA-Tarifveränderungen 2020

Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV), die größte Musiknutzervereinigung in Deutschland, musste in 2019 erneut Tarife bzw. Tarifveränderungen mit der GEMA verhandeln, die in 2020 zur Anwendung kommen. So erhöhen sich die meisten Tarife (z.B. für Einzelveranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik, U-V / M-V, Musikwiedergaben mittels Tonträger oder Radio in Fitnessstudio und Spielhallen, regelmäßige Musikaufführungen mit Musikern ohne Tanz, ohne Eintrittsgeld und ohne Veranstaltungscharakter, Musikwiedergaben in Fernsehsendungen, Hotelsendetarif etc.) ab dem 1.1.2020 um 2,35 %.

Vor dem Hintergrund ergangener Rechtsprechung mussten die Tarife für Einzelveranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik, bei denen ein Eintrittsgeld erhoben wird, angepasst werden. Der Tarifsatz je 1 Euro Eintrittsgeld wird sich über einen Zeitraum von 4 Jahren von bisher 6,67 Euro auf 8,50 Euro erhöhen. Im Jahr 2020 liegt der Satz bei 7,15 Euro. Der gegebenenfalls in Ansatz zu bringende Sponsoring-Zuschlag wird zugunsten der Musikveranstalter von 10 % auf 7 % reduziert.

Auch die Tarifstrukturen in den Tarifen Radio und Tonträger/Hintergrundmusik, die schwerpunktmäßig für Betriebe des Handels gelten, mussten weiter linearisiert werden. Das hat zur Folge, dass Betriebe über 200 qm mit weiteren, i.d.R. aber noch moderaten Steigerungen rechnen müssen. Diese Steigerungen greifen erst für Verträge, die ab dem 1.7.2020 fällig werden. Die Erhöhungen konnten zum Vorteil der Musiknutzer auf einen Zeitraum von 4 Jahren verteilt werden.

Der Tarif U-St (Stadtfeste, Straßenfeste  und sonstige Veranstaltungen im Freien) erhöht sich geringfügig von 84,30 Euro auf 86,40 Euro je 500 qm Veranstaltungsfläche. Zur Klarstellung: Bei der Flächenberechnung für „sonstige Veranstaltungen im Freien“ wird nur die zur Veranstaltung zugängliche Fläche zugrunde gelegt.

Aufgrund mehrjähriger Einführungsphasen kommt es auch in weiteren Tarifen (z.B. Musikwiedergaben in Musikkneipen und Discotheken) entsprechend den in den letzten Jahren getroffenen Vereinbarungen zu Tariferhöhungen. Weitere GEMA-Forderungen, die zu Veränderungen und Kostensteigerungen in anderen Tarifen geführt hätten, insbesondere Erhöhungen in den Tarifen für Tanz-, Fitness- und Gesundheitskursen, konnten im Interesse der Verbandsmitglieder abgewehrt werden.

GEMA-Handbuch 2020

Das GEMA-Handbuch 2020 mit allen wesentlichen Tarifen und weitergehenden Informationen finden Sie hier.

___________________________________________________________________________

GEMA-Tarifveränderungen ab 2019

Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV), die größte Musiknutzervereinigung in Deutschland, musste in 2018 erneut Tarife bzw. Tarifveränderungen mit der GEMA verhandeln, die sukzessive in 2019 bzw. erst in 2020 zur Anwendung kommen. So erhöhen sich die meisten Tarife (z.B. für Einzelveranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik, U-V / M-V, Musikwiedergaben mittels Tonträger oder Radio in Fitnessstudio und Spielhallen, regelmäßige Musikaufführungen mit Musikern ohne Tanz, ohne Eintrittsgeld und ohne Veranstaltungscharakter (Barpianistentarif), Musikwiedergaben in Fernsehsendungen, Hotelsendetarif etc.) ab dem 1.1.2019 um 2,35 %.

Der Tarif U-St (Stadtfeste, Straßenfeste  und sonstige Veranstaltungen im Freien) erhöht sich geringfügig von 82,40 Euro auf 84,35 Euro je 500 qm Veranstaltungsfläche. Aufgrund mehrjähriger Einführungsphasen kommt es auch in weiteren Tarifen (z.B. mit Hintergrundmusik oder Radio in Gaststätten und in Handelsgeschäften, Musikwiedergaben in Musikkneipen und Discotheken) entsprechend den in den letzten Jahren getroffenen Vereinbarungen zu Tariferhöhungen.

Ab dem Jahr 2020 werden dann vor dem Hintergrund ergangener Rechtsprechung die Tarife für Einzelveranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik, bei denen ein Eintrittsgeld erhoben wird, angepasst. Die BVMV befindet sich aktuell noch in gerichtlichen Streitigkeiten mit verschiedenen Verwertungsgesellschaften, Entscheidungen hierzu sind frühestens Ende 2019 zu erwarten.

Weitere GEMA-Forderungen, die zu Veränderungen und Kostensteigerungen in anderen Tarifen geführt hätten, konnten im Interesse der Verbandsmitglieder abgewehrt werden!

GEMA-Handbuch 2019

Das GEMA-Handbuch 2019 mit allen wesentlichen Tarifen und weitergehenden Informationen finden Sie hier.

________________________________________________________________________

GEMA-Tarifveränderungen ab 2018

Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV), die größte Musiknutzervereinigung in Deutschland, musste in 2017 erneut Tarife bzw. Tarifveränderungen mit der GEMA verhandeln, die sukzessive in 2018 (je nach Fälligkeit der bestehenden Lizenzverträge) zur Anwendung kommen.

Bei Veranstaltungen mit Verzehrzwang gelang es der BVMV die GEMA nun endlich davon zu überzeugen, dass nicht nur Speisen, sondern auch Getränke, die in einem Pauschal-
preis inkludiert sind, bei der GEMA-Berechnung in Abzug zu bringen sind! Weitere Details stehen in einem für Verbandsmitglieder erstellten Merkblatt.

Für die Nutzung von Tonträger- und/oder Radiomusik in Sanitäranlagen wurde mit der GEMA ein neuer, einheitlicher Beschallungstarif WR-San verhandelt, der jeweils Herren-, Damen-, Unisex- und ggfls. Behindertentoilette sowie Wasch- und Wickelräume als eine Sanitäranlage umfasst und bei 50 Euro pro Anlage/Jahr liegt. Der Tarif VR-Ö für die Ver-
vielfältigung von Musik erhöht sich von 0,13 Euro auf 0,14 Euro je Werk bzw. von 55 Euro auf 59 Euro für die 500 Werke-Pauschale.

Der Tarif U-St (Stadtfeste, Straßenfeste  und sonstige Veranstaltungen im Freien) erhöht sich geringfügig von 81,55 Euro auf 82,40 Euro je 500 qm Veranstaltungsfläche. Zur Klar-
stellung: der Anwendungsbereich umfasst öffentliche wie auch private Plätze, wobei ganz-
jährig oder nur saisonal gastronomisch bewirtschaftete Flächen (z.B. Biergärten), wie auch Festivals oder Konzerte nicht unter diesen Tarif fallen. Bei der Flächenberechnung für „sonstige Veranstaltungen im Freien“ wird zukünftig nur die zur Veranstaltung zugängliche Fläche zugrunde gelegt.

Der Tarif U für regelmäßige Musikaufführungen mit Musikern ohne Tanz, ohne Eintrittsgeld und ohne Veranstaltungscharakter (Barpianistentarif) kommt zukünftig nur noch zur An-
wendung, wenn kein elektronisches Musikinstrument und keine elektronische Verstärkeranlage genutzt wird.

Weitere GEMA-Forderungen, die zu Veränderungen und Kostensteigerungen in anderen Tarifen geführt hätten, konnten im Interesse der Verbandsmitglieder abgewehrt werden. Alle weiteren Tarife (z.B. für Einzelveranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik, Hinter-
grundmusik, Radio, Musik in Musikkneipen oder Discotheken etc.) unterliegen mehrjäh-
riger Einführungsphasen und erhöhen sich entsprechend den in den letzten Jahren ge-
troffenen Vereinbarungen. Die ansonsten noch verbliebenen Tarife (z.B. Fernsehtarif, Hotelsendetarif etc.) erhöhen sich ab 1.1.2018 um 2,0 %.

Über -aus Sicht der BVMV- zwingend notwendige Strukturveränderungen im Tarif FS (Fernsehen) konnte hingegen keine Verständigung mit der GEMA erzielt werden. Nach einem ergebnislosen Verhandlungszeitraum von fast 4 Jahren wird die BVMV daher gegen die GEMA in 2018 ein Verfahren vor der urheberrechtlichen Schiedsstelle einleiten und entsprechende Änderungen und Anpassungen einfordern. Der bestehende Tarif Fern-
sehen gilt während dieser Zeit unverändert weiter mit allen Vorteilen/Nachlässen für Ver-
bandsmitglieder. Über den Ausgang des Verfahrens wird die BVMV informieren.

GEMA-Handbuch 2018

Das GEMA-Handbuch 2018 mit allen wesentlichen Tarifen und weitergehenden Informationen finden Sie hier.

________________________________________________________________________

GEMA-Tarifveränderungen ab 2017 – strukturelle Anpassungen in den Tarifen Livemusik in Tanzlokalen und Tonträgerwiedergaben in Nachtlokalen

Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter, die größte Musiknutzervereinigung in Deutschland, musste erneut Tarife bzw. Tarifveränderungen mit der GEMA verhandeln,
die sukzessive in 2017 (je nach Fälligkeit der Verträge) zur Anwendung kommen. Die Veränderungen betreffen im Wesentlichen die Tarife U-T (regelmäßige Tanzveranstal-
tungen mit Musikern in Tanzlokalen) sowie WR-N (Table-Dance-Lokale, Striptease-
Lokale und ähnliche Betriebe). Weitere GEMA-Forderungen, die zu Veränderungen
und Kostensteigerungen in anderen Tarifen geführt hätten, konnten im Interesse der
Verbandsmitglieder abgewehrt werden.

Vor dem Hintergrund der zur GEMA-Tarifreform ergangenen Rechtsprechung der Schiedsstelle und entsprechenden Forderungen der Aufsichtsbehörde, dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), mussten die Tarife U-T und WR-N angepasst und in
ihren Strukturen linearisiert werden. In beiden Tarifen wurden die Parameter „Eintritts-
geld“ und „Öffnungstage“ verändert und neu strukturiert.

So wird bei der Tarifberechnung zukünftig zugunsten des Veranstalters das „durch-
schnittliche, wöchentliche Eintrittsgeld“ zugrunde gelegt und nicht mehr das höchste Eintrittsgeld.

Bei der Anzahl der Öffnungstage werden nunmehr nur sog. „wöchentliche Regelöff-
nungstage“ in Ansatz gebracht. Zusatzöffnungstage (z.B. vor Feiertagen oder in den Ferien) sind vom Tarif umfasst und müssen nicht extra bezahlt werden. Zudem sind in
den Tanzlokalen (Tarif U-T) auch Tonträgerwiedergaben und den Nachtbetrieben (Tarif WR-N) auch gelegentliche Livemusikwiedergaben mit umfasst.

Bei der überwiegenden Anzahl der Betriebe (vor allem mit 1 bis 3 Regelöffnungstage) kommt es sogar zu z.T. deutlichen Entlastungen. Betriebe mit vielen Wochenöffnungs-
tagen und hohen Eintrittsgeldern sind in der Regel von -noch moderaten- Erhöhungen betroffen. Die Erhöhungen konnten zudem auf eine Übergangszeit bis ins Jahr 2021 verteilt und somit abgefedert werden.

Die GEMA wird alle betroffenen Betriebe anschreiben und die konkreten Tarifparameter (Höhe des Eintrittsgeldes, Anzahl der Öffnungstage, Größe des Veranstaltungsraumes) erheben und auf dieser Basis ein neues Vertragsangebot unterbreiten.

Alle weiteren Tarife (z.B. für Einzelveranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik, Hintergrundmusik, Radio, Musik in Musikkneipen oder Discotheken etc.) unterliegen mehrjähriger Einführungsphasen und erhöhen sich entsprechend den in den letzten Jahren getroffenen Vereinbarungen. Die ansonsten noch verbliebenen Tarife (z.B. Fernsehtarif, Hotelsendetarif etc.) erhöhen sich ab 1.1.2017 um 1,6 %.

________________________________________________________________________

GEMA-Tarifveränderungen ab 1.1.2016 – strukturelle Anpassungen in den Tarifen Radio und regelmäßiger Tonträgerwiedergaben


Auch im Jahr 2015 musste die Bundesvereinigung der Musikveranstalter, die größte Musiknutzervereinigung in Deutschland, allein mit der GEMA an 7 Verhandlungstagen neue Tarife bzw. Tarifveränderungen verhandeln. Zahlreiche GEMA-Forderungen, die noch weitere, erhebliche Kostensteigerungen mit sich gebracht hätten, konnten im Interesse der Verbandsmitglieder abgewehrt werden. Dennoch kommt es ab dem 1.1.2016 vor allem zu Veränderungen in den Tarifen Radio (R) und regelmäßiger Tonträgerwiedergaben ohne Veranstaltungscharakter und ohne Tanz (MU III).

Vor dem Hintergrund der zur GEMA-Tarifreform ergangenen Rechtsprechung der Schiedsstelle und entsprechenden Forderungen der Aufsichtsbehörde, dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), mussten diese Tarife angepasst und in ihren Strukturen ein Stück weiter linearisiert werden. Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter konnte in hart geführten Tarifverhandlungen erreichen, dass sich die mit den Strukturänderungen verbundenen Erhöhungen für die große Mehrheit der Musiknutzer in einem moderaten Rahmen halten.

Die Strukturänderungen haben zur Folge, dass es in wenigen, größeren Betrieben beim Tonträgertarif Gastronomie und gleichartige Betriebe zu Erhöhungen von ca. 100-300 Euro innerhalb der nächsten 4 Jahre kommt. Bei weit über 90 % der Musiknutzer hingegen liegen die Erhöhungen gerade einmal bei 10 Euro. Im entsprechenden Gastro-Radiotarif liegen die GEMA-Erhöhungen bei über 80 % aller Betriebe ebenfalls bei nur ca. 10,- Euro, größere Betriebe mit mehreren 100 qm müssen aufgrund der in der Vergangenheit für sie äußerst günstigen Tarifstrukturen jetzt mit Erhöhungen von ca. 175-600 Euro in 4 Jahren rechnen.

Im allgemeinen Radiotarif Radio, der insbesondere für den großen Bereich des Einzelhandels gilt, ergeben sich für 75 % der Betriebe ebenfalls moderate Erhöhungen von ca. 10 Euro, für weitere 20 % sind Erhöhungen von ca. 40-80 Euro in 4 Jahren zu erwarten. Beim Handel-Tonträgertarif liegen die Erhöhungen bei über 90 % der Betriebe zwischen 10 und 60 Euro. Auch im Bereich des Handels gilt, dass in beiden Tarifen größere Betriebe von deutlicheren Erhöhungen von ca. mehreren 100 Euro innerhalb einer Übergangszeit von 4 Jahren betroffen sind.

Die GEMA bietet den von deutlicheren Erhöhungen betroffenen Betrieben über 100 qm Größe, deren Verträge zum 1.1. oder 1.2.2016 fällig werden, trotz der eigentlich verstrichenen Kündigungsfrist ein Sonderkündigungsrecht bis zum 31.1.2016 an. Das eröffnet dem Betrieb die Möglichkeit, noch zu kündigen und die Musiknutzung komplett oder teilweise einzustellen oder auf eine andere Musiknutzung (z.B. von Radio auf Tonträger) zu wechseln.

Alle weiteren Tarife, soweit sie nicht mehrjähriger Einführungsphasen anderen Regelungen/Erhöhungen unterliegen (wie z.B. die Tarife für Einzelveranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik, für Musikkneipen oder Discotheken), erhöhen sich ab dem 1.1.2016 grundsätzlich um 1,3 %  (z.B. Fernsehtarif, Hotelsendetarif, Tarif für Musikaufführungen mit Musikern in Tanzlokalen etc.).

GEMA-Handbuch 2016

Das GEMA-Handbuch 2016 mit allen wesentlichen Tarifen und weitergehenden Informationen finden Sie hier.

________________________________________________________________________

Auch im Jahr 2014 musste die Bundesvereinigung der Musikveranstalter an über 15 Verhandlungstagen und zahlreichen Telefonkonferenzen mit verschiedenen urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften neue Tarife und Tarifveränderungen verhandeln. Hierdurch konnten noch weitere, erhebliche Kostensteigerungen für Verbandsmitglieder verhindert werden. Dennoch kommt es zu folgenden Veränderungen ab dem 1.1.2015:

Tarife für Live- u. Tonträgermusik sowie Musikkneipen und Discotheken – 2. Tariferhöhungsstufe

Bereits im letzten Jahr im Rahmen der GEMA-Tarifreform konnte erreicht werden, dass sich die Erhöhungen bei Musikveranstaltungen mit Livemusik oder Tonträgermusik effektiv auf 6 Jahre und bei Musikkneipen und Discotheken auf effektiv 9 Jahre aufteilen. Für einige Betriebe greift daher ab dem 1.1.2015 die 2. Stufe der Tariferhöhungen.  Alle weiteren Tarife erhöhen sich – bis auf die nachfolgenden Ausnahmen - grundsätzlich um 1,5 %.  

Sponsorengelder werden künftig berücksichtigt – Klarstellungen vereinbart

Bereits seit mehreren Jahren gibt es entsprechende GEMA-Regeln, wonach bei der Höhe der GEMA-Gebühren auch die vom Musikveranstalter erzielten „sonstigen geldwerten Vorteile“ berücksichtigt werden müssen. Dieser Anspruch wurde vor kurzem erneut durch das „Urteil“ der urheberrechtlichen Schiedsstelle bestätigt. Geld-, als auch Sachzuwendungen zählen zu den geldwerten Vorteilen, soweit sie steuerpflichtige Umsätze i. S. des Umsatzsteuergesetzes darstellen. Sollten zukünftig Sponsorenleistungen für eine Veranstaltung vorliegen, wird die GEMA einen Zuschlag in Höhe von 10% auf die GEMA-Basisgebühren erheben.

Neuer Tarif für Stadtfeste – massive Steigerungen verhindert

Den Tarif U-St für Stadtfeste und ähnliche Veranstaltungen, die im Freien auf öffentlichen Plätzen stattfinden, wollte die GEMA schon seit mehreren Jahren reformieren. Zusammen mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände konnte sich nun die Bundesvereinigung der Musikveranstalter mit der GEMA auf eine neue, linearisierte Struktur verständigen. Die ursprünglichen Forderungen der GEMA, die erhebliche Steigerungen mit sich gebracht hätten,  konnten erfolgreich abgewehrt werden. Der neue Tarif sieht nunmehr Stufen von je 500 qm vor, wobei es im Bereich bis 1.500 qm sogar zu Entlastungen von bis zu 27%, aber auch zu Steigerungen um ca. 10,- bis 35,- Euro kommt. Im Bereich bis 5.000 qm liegen die Erhöhungen bei ca. 40,- bis max. 95,- Euro. Über 5.000 qm konnte die Erhöhungen auf 3 Jahre gestreckt werden, sodass hier jährliche Erhöhungen von nur ca. 5% bis 6% auf die Veranstalter zukommen.

GEMA-Handbuch 2015

Das GEMA-Handbuch 2015 mit allen wesentlichen Tarifen und weitergehenden Informationen finden Sie hier.

GEMA-Handbuch 2014

Das GEMA-Handbuch 2014 mit allen wesentlichen Tarifen und weitergehenden Informationen finden Sie hier.

Tarif VR-Ö

Den ab dem 1.4.2013 geltenden Tarif VR-Ö für die Vervielfältigung von Musikwerken finden Sie hier.

GEMA-Tarifreform stoppen

Die GEMA beabsichtigt eine Tarifstrukturreform im Veranstaltungsbereich (mit Live- oder Tonträgermusik) durchzusetzen, die mit existenzgefährdenden Erhöhungen verbunden wäre. Insgesamt 11 Tarife sollen aufgehoben und durch 2 neue Tarife ersetzt werden. Nachdem entsprechende Tarifverhandlungen Anfang 2012 gescheitert waren, veröffentlichte die GEMA im April 2012 dennoch die besagten 2 neuen Tarife, um diese zum 1.1.2013 von den Musikveranstaltern zu kassieren. Zeitgleich verklagte sie die Bundesvereinigung der Musikveranstalter im April 2012 vor der urheberrechtlichen Schiedsstelle.

Durch weitere Verhandlungen mit der GEMA ist es der Bundesvereinigung der Musikveranstalter im Dezember 2012 gelungen, dass die GEMA-Tarifreform für das gesamte Jahr 2013 ausgesetzt wird, um die für Mai/Juni 2013 erwartete Schiedsstellenentscheidung abzuwarten.

GEMA-Handbuch 2013

Das GEMA-Handbuch 2013 mit allen wesentlichen Tarifen und weitergehenden Informationen finden Sie hier.

GEMA-Handbuch 2012

Das GEMA-Handbuch 2012 mit allen wesentlichen Tarifen und weitergehenden Informationen finden Sie hier.