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Erfolg im Rechtsstreit gegen die GEMA - Neue Größenschwellen für TV-Geräte im Tarif für Fernsehsendungen

Sehr gute Nachrichten für alle Musikveranstalter, die TV-Geräte öffentlich nutzen: Die BVMV hat mit ihren Mitgliedsverbänden DEHOGA und HDE einen wichtigen juristischen Erfolg gegen die GEMA erzielt. Für viele Verträge zum Tarif für Fernsehsendungen (FS-Tarif) gelten damit günstigere Konditionen, und Sie können sich zu viel gezahlte Gebühren erstatten lassen.

Infolge eines Urteils des OLG München zugunsten unserer Mitglieder müssen die Größenschwellen für Fernsehgeräte neu gestuft werden. Betriebe, Unternehmen und andere Einrichtungen, die TV-Geräte bis 65 Zoll nutzen, können von den günstigeren Kleinbildschirm-Tarifen prüfitieren. In der Vergangenheit zu viel gezahlte Gebühren erstattet die GEMA aktuell rückwirkend ab dem 1. Januar 2025.

 

DIE NEUEN REGELUNGEN AUF EINEN BLICK

In den vergangenen Jahren mussten bereits TV-Geräte mit einer Bilddiagonale ab mehr als 42 Zoll nach dem teureren Tarif für Großbildschirme abgerechnet werden. Nach dem Urteil des OLG München (Urteil vom 17.05.2024, Az.: 38 Sch 57 22) gelten die Tarife für Großbildschirme jedoch erst ab einer Bilddiagonale von mehr als 65 Zoll.

Die neuen Größenschwellen für TV-Geräte / Bildschirme lauten:

  • Kleinbildfernseher (Geräte bis 65 Zoll Bilddiagonale): Hier ist für die Vergütung ausschließlich die Anzahl der eingesetzten Geräte maßgeblich.
  • Großbildfernseher (Geräte mit mehr als 65 Zoll Bilddiagonale): Hier dient die Raumgröße in qm als Berechnungsmaßstab. (Hinweis: Dies gilt auch für Räume, in denen ein Großbildschirm mit weiteren kleinen TV-Geräten kombiniert wird.)

 

RÜCKZAHLUNGEN FÜR DAS JAHR 2025 SICHERN

Die GEMA setzt diese Änderungen aktuell rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 um. Für weiter zurückliegende Zeiträume befinden sich die BVMV und ihre Mitglieder DEHOGA und HDE weiterhin in Verhandlungen mit der GEMA. Die Beantragung einer Vertragsanpassung kann sich durchaus lohnen. Die Erstattungen können mehrere hundert Euro betragen, wie ein Vergleich der Tarife vor und nach dem rechtskräftigen Urteil des OLG München zeigt. 


WER IST AKTUELL ANTRAGSBERECHTIGT?

Antragsberechtigt, um Erstattungen zu erhalten, sind alle Nutzer, die für die Wiedergabe von Fernsehsendungen TV-Geräte zwischen 42 Zoll und maximal 65 Zoll nutzen und für den Zeitraum 2025 einen Vertrag mit der GEMA zum FS-Tarif geschlossen haben.

Andere Tarife, insbesondere auch die Tarife WR-S und BT, sind in diesem Zusammenhang nicht erfasst.

Frist: Über die GEMA-Website ist die Anpassung des ursprünglichen Vertrages und die Rückforderung bis zum 15. Mai 2026 möglich.

 

SO BEANTRAGEN SIE IHRE VERTRAGSANPASSUNG ONLINE

Die Umstellung erfolgt nicht automatisch. Sie müssen selbst aktiv werden. So gehen Sie vor:

  1. Loggen Sie sich im GEMA-Onlineportal ein und rufen Sie den Bereich "Meine Verträge" auf.
  2. Wählen Sie den betroffenen FS-Vertrag aus und klicken Sie unter "Optionen" auf "Änderung beantragen".
  3. Wählen Sie im Drop-Down-Menü den Punkt "Sonstiger Reklamationsgrund" aus.
  4. Geben Sie in das Textfeld die Anzahl der Bildschirme ein, die kleiner als 66 Zoll sind.
  5. Ein neuer Raumplan muss nicht hochgeladen werden.

Weitere Details der GEMA zur Umstellung finden Sie direkt hier:
www.gema.de/umstellung-fs

Wir empfehlen allen betroffenen Mitgliedern, ihre GEMA-Verträge umgehend zu prüfen und anpassen zu lassen.